Mögliche Kostenträger

Gesetzliche Krankenkassen

Zum einen bezahlen heutzutage viele gesetzliche Krankenkassen als freiwillige Zusatzleistung z.B. einen Teil einer osteopathischen Behandlung. Dies wird gesetzlich gehandhabt wie z.B. die Zuzahlung zu einem Fitnessstudio: Die Krankenkasse bezahlt nach Einreichen der Rechnungen des Osteopathen ihren Anteil auf das Konto des Leistungsempfängers.

Vorsicht: Hieran sind oft bestimmte Bedingungen geknüpft, z.B. braucht es in der Regel eine ärztliche Empfehlung für die Osteopathie, oder ein jährlicher Höchstbetrag wird festgelegt, der von Kasse zu Kasse verschieden hoch ausfällt.

Auch private Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung umfassen in der Regel Heilpraktikerleistungen. Hier kann es aber im jährlichen Erstattungsumfang Einschränkungen geben. Entnehmen sie diese Infos bitte ihrem Versicherungsvertrag.

Bitte beachten sie auch, dass eine mögliche oder unmögliche Erstattung keinen Einfluss auf die Erbringung meines Honorars hat, welches mit Abschluss einer therapeutischen Leistung unabdingbar zu erstatten ist.

Ob ihre Kasse Leistungen übernimmt, können sie hier überprüfen: zum Katalog der gesetzlichen Krankenversicherer

Beihilfe & private Krankenversicherungen

Als zweite Möglichkeit ist die Erstattung durch Beihilfe- und Heilfürsorgestellen zu nennen. Beamte sollen eine besonders gute medizinische Versorgung erhalten, daher zahlt z.B. die Beihilfe Heilpraktikerleistungen bis zu dem in der Gebührenordnung für Heilpraktiker genannten einfachen Gebührensatz uneingeschränkt.

Eine weitere Möglichkeit für die Erstattung der Leistungen besteht über eine private Krankenversicherung. Privatversicherungen bezahlen Heilpraktikerleistungen in der Regel bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung, wenn diese im Versicherungsvertrag nicht bewusst ausgeschlossen wurden, um z.B. die monatliche Beitragshöhe zu verringern.